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LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2008 - L 13 AS 240/08 RG |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2008 - L 13 AS 182/08
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2008 - L 13 AS 240/08
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat sich mit Schriftsatz vom 11. November 2008 - hier am 13. November 2008 eingegangen - gegen den Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER - gewandt und gegen den Beschuss "Widerspruch" eingelegt.
- BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2008 - L 13 AS 240/08
Der Antrag ist dementsprechend nicht wegen einer fehlenden Notlage abgelehnt worden, sondern - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 6. September 2007 B 14/7b 36/06 R-, FEVS 59, 289 und B 14/7b AS 28/06 R-, NJW 2008, 2285) - in erster Linie deshalb, weil die Antragstellerin ein dem Grunde nach förderungsfähiger Studium der Psychologie absolviert und sie deshalb gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II einem Leistungsausschluss unterliegt.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2009 - L 13 AS 33/09 Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2008 L 13 AS 240/08 RG - wird verworfen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009, der am 20. Januar 2009 bei dem Senat eingegangen ist, gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2009 L 13 AS 240/08 RG - , mit dem eine Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - L 13 AS 182/08 ER - zurückgewiesen worden war, "Widerspruch" eingelegt, weil sie den Beschluss vom 22. Dezember 2008 (wie den vom 17. Oktober 2008) für rechtswidrig ansieht.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2009 - L 13 AS 380/09 Dieses Begehren kann allenfalls als (weitere - mit Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2008 (L 13 AS 240/08 RG) wurde bereits eine Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2008 beschieden) Anhörungsrüge aufgefasst werden; denn das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt eine Revision nur gegen Endurteile des Landessozialgerichts (s. § 160 Abs. 1 SGG), nicht aber gegen nach § 177 SGG unanfechtbare Beschlüsse des Landessozialgerichts in einem Beschwerdeverfahren.